Schule Bubikon

Jokertage

1. Grundsätzliches

Gemäss § 30 der Volksschulverordnung können die Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während zweier Tage (Jokertage) pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben. Im vorliegenden Reglement werden Sperrfristen, Abläufe etc. beschrieben.
Jeder bezogene Jokertag oder -halbtag gilt als ganzer Tag. Nicht benutzte Jokertage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden und verfallen.


2. Eingabefrist / Informationspflicht der Eltern

Die Eltern informieren die Klassenlehrperson/Kindergärtnerin nach Möglichkeit mindestens 2 Tage schriftlich im Voraus. Es braucht kein Gesuch und keine Begründung. Das Formular zum Bezug von Jokertagen muss zu Kontrollzwecken bei der Lehrperson eingereicht werden. Das Formular ist unter www.schule-bubikon.ch > Onlineschalter > Formulare abrufbar.
Für die Information sämtlicher betroffenen Lehrpersonen, Therapeuten, Musik-lehrer/innen und Betreuerinnen des Familienergänzenden Angebots (FeBa) sind die Eltern verantwortlich.


3. Kontrolle

Die Lehrperson kontrolliert den Stand der bezogenen Jokertage der entsprechenden Schülerin/des entsprechenden Schülers bevor diese das von den Eltern ausgefüllte Jokertageformular visiert - mit dem Vermerk "OK genehmigt" oder „abgelehnt“ unter Angabe des Grundes (z.B. Sperrtag etc.). Eine Kopie geht an die Eltern, das Original geht zur Aufbewahrung an die Schulleitung.


4. Sperrtage

An folgenden Tagen dürfen keine Jokertage bezogen werden:
• Erster Schultag im Kindergarten
• Letzter Schultag in der 3. Sek.

In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die Schulleitung.


5. Aufarbeiten des Unterrichtsstoffs

Die Eltern sind dafür besorgt, dass der verpasste Unterrichtsstoff in Absprache mit der Lehrperson vor- oder nachgearbeitet wird. Die Lehrpersonen sind nicht verpflichtet, dem Kind im Voraus Arbeiten oder Aufträge mitzugeben.